Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Reit- und Fahrverein Waldkirch» besteht ein selbstständiger Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB mit Sitz in Waldkirch.
Unter dem Namen «Reit- und Fahrverein Waldkirch» besteht ein selbstständiger Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB mit Sitz in Waldkirch.
Den Mitgliedern, ausgenommen Junioren, steht an den Versammlungen das Stimm- und Wahlrecht zu.
Alle Mitglieder sind berechtigt an den vom Verein organisierten Anlässen, Kursen etc. teilzunehmen und die Anlagen des Vereins im Rahmen der bestehenden Benützungsregelemente zu nutzen.
Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehren-, Freimitglieder und Junioren haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Alle aktiven ReiterInnen und FahrerInnen bezahlen den jährlichen Beitrag an den Regionalen Reitwegverband (RRV). Alle Mitglieder sind angehalten Frondienst zu leisten.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Der Finanzierung des Vereins dienen:
Für die Verpflichtung des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Der Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Hauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Junioren bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Organe des Vereins sind:
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im Verlaufe der ersten drei Monate des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens zwanzig Stimmberechtigte Vereinsmitglieder eine solche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstand verlangen. Die Einladung zu einer Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vorher schriftlich zuzustellen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei Abstimmungen über die Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln und für den Beschluss zur Auflösung des Vereins jene von drei Vierteln der Stimmenden erforderlich.
Der Vorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung fallen. Er sorgt insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand kann zu erledigende Aufgaben auch einzelnen Mitgliedern übertragen.
Der Verein verpflichtet sich gegen aussen durch Kollektivunterschrift des Präsidenten und des zuständigen Vorstandsmitgliedes.
Vorstandssitzungen finden auf Einladungen des Präsidenten, oder wenn zwei andere Mitglieder es verlangen, statt. Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens zehn Tage zuvor zugestellt. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Revisorenstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Mitglieder sein müssen. Die Kontrollstelle überprüft jährlich Bilanz, Rechnung und Buchführung und erstattet der ordentlichen Hauptversammlung Bericht. Ausserhalb der Vereinsrechnung geführte Abrechnungen über einzelne Anlässe unterliegen ebenfalls der Kontrolle. Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt drei Jahre.
Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss mindestens dreissig Tage vor der Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die vorhandenen Mittel dürfen aber nicht an die Mitglieder ausgerichtet werden.
Ein Viertel des vorhandenen Vermögens ist bei der Gemeindeverwaltung Waldkirch zu Gunsten eines später zu gründenen Reitvereins zu deponieren.
Der Rest ist für einen gemeinnützigen Zweck zugunsten des Pferdes oder zur Förderung des Pferdesports einzusetzten.
Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung duch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzten jene vom 03. Juni 1993.
Dieses Reglement ist an der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Februar 2005 genehmigt worden.
Die Präsidentin Die Aktuarin
Ch.Sager R.Graf
1. Startberechtigt sind Mitglieder des Reit- und Fahrvereins Waldkirch und eingeladene Gäste.
2. Pro Prüfung und Mitglied sind 2 Starts erlaubt.
Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzt jenes vom 03. Juni 1993.
Dieses Reglement ist an der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Februar 2005 genehmigt worden.
Die Präsidentin Die Aktuarin
Ch. Sager R. Graf